1.Allgemeines
1.1 Das Hebammenteam Innsbruck hat ihren Sitz in den Räumlichkeiten des Familienzentrum Innsbruck, in der Amberggasse 1, 6020 Innsbruck.
Alle tätigen Hebammen des Hebammenteam Innsbruck sind freiberuflich tätig und im Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums eingetragen.
1.2 Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen der Hebamme und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
2. Vertragsabschluss
2.1 Der Behandlungsvertrag zwischen der Hebamme und der Klientin kommt nach erfolgtem Erstgespräch und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungskatalogs zu Stande.
2.2 Die Hebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.
3. Vertragsgegenstand
Der genaue Leistungsinhalt ergibt sich aus dem zwischen der Hebamme und der Kundin vereinbarten Leistungskatalog. Die Hebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringungen in der Schwangerschaft und während der Geburt im Familienzentrum Innsbruck und die Leistungserbringungen im Wochenbett in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin erfolgen.
4. Mitwirkungspflichten der Klientin
4.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Hebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Hebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen notwendig sind. Die Hebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.
4.2. Die Klientin hat der Hebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese und allen darauffolgenden Anamnesen alle nötigen Informationen zu erteilen.
4.3. Die Klientin verpflichtet sich der Hebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.
4.4. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Hebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4.5. Die Kontaktaufnahme nach der Geburt zur vereinbarten Wochenbettbetreuung erfolgt per SMS oder per E-Mail. Sollte die Hebamme nicht erreichbar sein, ist die Kundin dazu verpflichtet, sich an die genannte Vertretungshebamme oder an eine Hebamme des Hebammenteam Innsbruck zu wenden.
4.6 Die Kontaktaufnahme zur Geburt erfolgt telefonisch. Sollte die Haupthebamme nicht erreichbar sein, ist die Klientin verpflichtet, sich an die Zweithebamme zu wenden. Sind beide Hebammen telefonisch nicht erreichbar, muss die Kundin das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen.
4.7 Die Hebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflicht verletzt.
5 Termine
5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.
5.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Hebamme schriftlich oder telefonisch mitzuteilen.
5.3. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Hebamme eine Stornogebühr in der Höhe von € 50 pro ausgefallener Behandlungsstunde zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.
6 Vertretung
6.1 Die Hebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch von einer anderen Hebamme des Hebammenteam Innsbruck vertreten lassen.
6.2 Für die Betreuung im Wochenbett gibt es für das Wochenende (9-17 Uhr) einen Bereitschaftsdienst.
Die Information, welche Hebamme den Bereitschaftsdienst hat ist auf der Homepage https://hebammenteam-innsbruck.at/ zu finden.
6.3 Für die Betreuung von Geburten im Familienzentrum gibt es einen geregelten Rufbereitschaftsdienstplan, welcher der Kundin zu Beginn der Rufbereitschaft ausgehändigt wird.
6.4 Auch die Verweisung an ein Krankenhaus gilt als professionelle Weiterversorgung.
7 Dienstverhinderung
7.1 Bei längerer Abwesenheit der Hebamme (Urlaub, Krankheit) sorgt die Hebamme für eine Vertretung durch eine andere Hebamme des Hebammenteam Innsbruck. Die Hebamme gibt das der Klientin bei geplanter Abwesenheit unverzüglich bekannt.
8 Kosten
8.1 Die Hebamme rechnet ihre erbrachten Leistungen je nach vereinbartem Leistungskatalog ab.
8.2 Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Hebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Hebamme eine Vergütung gemäß Punkt 5.3.
8.3 Die Kosten werden der Kundin mit der Aushändigung der Preisliste zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als Nettobeträge.
9 Zahlungsbedingungen
9.1 Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.
10 Zahlungsverzug
10.1 Im Fall des Zahlungsverzugs schuldet die Klientin der Hebamme Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 4%.
10.2 Die Hebamme ist berechtigt für jede Mahnung zusätzlich Mahnspesen in der Höhe von 10,00 Euro in Rechnung zu stellen.
11 Vertragsauflösung
11.1 Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angabe von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom Behandlungsvertrag zurückzutreten.
11.2 Die Hebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. vom Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Hebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
11.3 Die Hebamme ist berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Kundin Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese oder Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
11.4 Jedenfalls bleibt der Kostenanspruch der Hebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen erhalten.
12 Vertragsänderungen
12.1 Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen.
13 Schweigepflicht/Datenschutz
13.1 Hebammen unterliegen laut §7 HebG der Schweigepflicht. Alle Daten der Kundin, die für die Betreuung und Behandlung notwendig sind, werden nur an Dritte weitergegeben, wenn die Kundin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht.
13.2 Daten werden in elektronischer und nicht-elektronischer Form gespeichert und lt. HebG mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt. Gemäß Artikel 13-15 DSGVO besteht für die Hebamme die Verpflichtung eine Übersicht über die im Verfahrensverzeichnis genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen und Institutionen zur Verfügung zu stellen. 13.3 Auf Antrag kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten erteilt werden. Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht der Klientin eine Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde zu.
13.4 Die Datenschutzerklärung finden Sie auf der Homepage des Hebammenteam Innsbruck unter: https://hebammenteam-innsbruck.at/datenschutz
13.5 Die elektronische Kommunikation (SMS, Whatsapp, …) kann Sicherheitslücken aufweisen, da ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff Dritter nicht möglich ist. Eine Kommunikation mittels SMS wird zwischen Hebamme und Kundin daher ausschließlich für Terminvereinbarungen oder -verschiebungen vereinbart.
14 Gerichtsstand
14.1 Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichen Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Innsbruck vereinbart.
15 Schlussbestimmungen
15.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.
15.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen an nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
15.3 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag
15.4 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
a) Bestimmungen im Hebammengesetz (HebG)
b) Bestimmungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuch (ABGB)