Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
    1.1 Das Hebammenteam Innsbruck hat ihren Sitz in den Räumlichkeiten des Familienzentrum
    Innsbruck, in der Amberggasse 1, 6020 Innsbruck. Alle tätigen Hebammen des
    Hebammenteam Innsbruck sind freiberuflich tätig und im Hebammenregister des
    österreichischen Hebammengremiums eingetragen.
    1.2 Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen der Hebamme und der
    Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne
    eines freien Dienstvertrages geregelt.
  2. Vertragsabschluss
    2.1 Der Behandlungsvertrag zwischen der Hebamme und der Klientin kommt nach erfolgtem
    Erstgespräch und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten
    Leistungskatalogs zu Stande.
    2.2 Die Hebamme ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen
    abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin
    nicht erwartet werden kann.
  3. Vertragsgegenstand
    3.1 Der genaue Leistungsinhalt ergibt sich aus dem zwischen der Hebamme und der Klientin
    vereinbarten Leistungskatalog. Die Hebamme ist bei der Leistungserbringung
    grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringungen
    in der Schwangerschaft im Familienzentrum Innsbruck und die Leistungserbringungen im
    Wochenbett in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin erfolgen.
  4. Mitwirkungspflichten der Klientin
    4.1 Die Klientin ist verpflichtet, der Hebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände
    mitzuteilen, welche aus Sicht der Hebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls
    und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen notwendig sind. Die Hebamme
    muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt
    bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.
    4.2 Die Klientin hat der Hebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese und allen
    darauffolgenden Anamnesen alle nötigen Informationen zu erteilen.
    4.3 Die Klientin verpflichtet sich der Hebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten
    oder Wohnsitz zeitgerecht bekannt zu geben.
    4.4 Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die
    Hebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.
    4.5 Die Kontaktaufnahme nach der Geburt zur vereinbarten Wochenbettbetreuung erfolgt per
    SMS oder per E-Mail. Sollte die Hebamme nicht erreichbar sein, ist die Klientin dazu
    verpflichtet, sich an die genannte Vertretungshebamme oder an eine Hebamme des
    Hebammenteam Innsbruck zu wenden.
    4.6 Die Hebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre
    Mitwirkungspflicht verletzt.
  5. Termine
    5.1 Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte
    Termine wahrzunehmen sind.
    5.2 Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies
    mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Hebamme schriftlich oder
    telefonisch mitzuteilen.
    5.3 Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt
    nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Hebamme eine Stornogebühr in der Höhe von
    50€ pro ausgefallener Behandlungsstunde zu bezahlen. Diese Kosten werden von der
    Krankenkasse nicht rückvergütet.
  6. Vertretung
    6.1 Die Hebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch von
    einer anderen Hebamme des Hebammenteam Innsbruck vertreten lassen.
    6.2 Für die Betreuung im Wochenbett gibt es für das Wochenende (9-17 Uhr) einen
    Bereitschaftsdienst. Die Information, welche Hebamme den Bereitschaftsdienst hat, ist auf
    der Homepage https://hebammenteam-innsbruck.at/ zu finden.
    6.3 Auch die Verweisung an ein Krankenhaus gilt als professionelle Weiterversorgung.
  7. Dienstverhinderung
    7.1 Bei längerer Abwesenheit der Hebamme (Urlaub, Krankheit) sorgt die Hebamme für eine
    Vertretung durch eine andere Hebamme des Hebammenteam Innsbruck. Die Hebamme
    gibt das der Klientin bei geplanter Abwesenheit unverzüglich bekannt.
  8. Kosten
    8.1 Die Hebamme rechnet ihre erbrachten Leistungen je nach vereinbartem Leistungskatalog
    ab.
    8.2 Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Hebamme, obwohl sie zur Erbringung
    bereit war, so gebührt der Hebamme eine Vergütung gemäß Punkt 5.3.
    8.3 Die Kosten werden der Klientin mit der Aushändigung der Preisliste zur Kenntnis gebracht.
    Diese verstehen sich als Nettobeträge.
  9. Zahlungsbedingungen
    9.1 Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine
    Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.
  10. Zahlungsverzug
    10.1 Im Fall des Zahlungsverzugs schuldet die Klientin der Hebamme Verzugszinsen in
    gesetzlicher Höhe von derzeit 4%.
    10.2 Die Hebamme ist berechtigt für jede Mahnung zusätzlich Mahnspesen in der Höhe von 10€
    in Rechnung zu stellen.
  11. Vertragsauflösung
    11.1 Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angabe von Gründen jederzeit und mit
    sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom Behandlungsvertrag zurückzutreten.
    11.2 Die Hebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne
    Angaben von Gründen beenden bzw. vom Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter
    Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die
    Hebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen
    Hebammenbeistand zu unterstützen.
    11.3 Die Hebamme ist berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin
    Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese oder Diagnose
    unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
    11.4 Jedenfalls bleibt der Kostenanspruch der Hebamme, für die bis zur Vertragsauflösung
    erbrachten Leistungen, erhalten.
  12. Vertragsänderungen
    12.1 Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen.
  13. Schweigepflicht/Datenschutz
    13.1 Hebammen unterliegen laut §7 HebG der Schweigepflicht. Alle Daten der Klientin, die für
    die Betreuung und Behandlung notwendig sind, werden nur an Dritte weitergegeben, wenn
    die Klientin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht.
    13.2 Daten werden in elektronischer und nicht-elektronischer Form gespeichert und lt. HebG
    mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt. Gemäß Artikel 13-15 DSGVO besteht für die
    Hebamme die Verpflichtung, eine Übersicht über die im Verfahrensverzeichnis genannten
    Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen und Institutionen zur Verfügung zu
    stellen.
    13.3 Auf Antrag kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten
    erteilt werden. Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht der Klientin eine
    Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde zu.
    13.4 Die Datenschutzerklärung finden Sie auf der Homepage des Hebammenteam Innsbruck
    unter: https://hebammenteam-innsbruck.at/datenschutz
    13.5 Die elektronische Kommunikation (SMS, Whatsapp, Signal …) kann Sicherheitslücken
    aufweisen, da ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff Dritter nicht möglich ist.
    Eine Kommunikation mittels SMS wird zwischen Hebamme und Klientin daher
    ausschließlich für Terminvereinbarungen oder -verschiebungen vereinbart.
  14. Gerichtsstand
    14.1 Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichen Behandlungsvertrag wird die
    ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Innsbruck vereinbart.
  15. Schlussbestimmungen
    15.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird
    dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.
    15.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen
    Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck
    der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien
    gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung
    bedacht hätten.
    15.3 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem
    Vertrag
    15.4 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender
    Reihenfolge:
    a) Bestimmungen im Hebammengesetz (HebG)
    b) Bestimmungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuch (ABGB